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Förderungen zum Thema Behindertenhilfe

Psychiatrische Familienpflege
Oberösterreich
Die Förderung „Psychiatrische Familienpflege“ bezeichnet einen betreuten Wohnplatz bei einer Gastfamilie, mit beratender Begleitung durch eine psychosoziale Einrichtung. Sie soll Menschen mit dauerhaftem psychosozialem Unterstützungsbedarf eine langfristige Integration ermöglichen. Eine Beschäftigungsmöglichkeit im Haushalt, Garten oder in der Landwirtschaft der Familie ist – wenn gewünscht- gegeben. Ziele der Leistungsform Eröffnung neuer Beziehungsmöglichkeiten Vollständige Integration im Gemeindeleben Erhöhung der Lebensqualität Hohes Maß an persönlicher Freiheit Zielgruppe: Die Kundinnen und Kunden sind Menschen mit dauerhaftem psychosozialen Unterstützungsbedarf. Die akute Krankheitsphase ist abgeklungen und zur Bewältigung des Alltags wird Unterstützung und Begleitung benötigt. Die unmittelbaren Betreuungsleistungen erbringt die jeweilige Gastfamilie. Diese sind mittels Vertrag geregelt und werden auch honoriert. Die Verträge haben keine zeitliche Befristung und werden mit einer Kündigungsfrist für alle VertragspartnerInnen (KundIn, Familie und Trägerorganisation) geschlossen. Die MitarbeiterInnen psychosozialer Dienste unterstützen die Familien in der Gestaltung der individuellen Betreuungsform durch Hausbesuche und Gastfamilientreffen und bieten nach Wunsch auch individuelle Begleitung bei auftretenden Fragen und Problemen an. Die Gastfamilie erhält ein monatliches Entgelt für die Versorgung und Betreuung. Der Mensch mit psychischer Beeinträchtigung leistet einen Beitrag. Nähere Informationen, insbesondere zu den direkten und indirekten Leistungen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen, Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.
Schulassistenz
Oberösterreich
Die Schulassistenz (gemäß Oö Chancengleichheitsgesetz) unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen mit Beeinträchtigungen in lebenspraktischen Bereichen und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, in Übungsschulen, Allgemeinbildende sowie Berufsbildende Höhere Schulen und Gymnasien vom Schuleintritt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Zu den erbrachten und geförderten Leistungen zählen: Direkte Leistungen (jene Leistungen, welche in direkter Interaktion mit den Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden): Unterstützung bei alltäglichen Anforderungen - z.B. den/die Schüler/in vom Bus holen und nach dem Unterricht wieder zum Bus bringen; Unterstützung beim An- und Ausziehen, Ein- und Ausräumen der Schultasche, Herrichten der Schulsachen für den Unterricht, Unterstützung in den Pausen Unterstützung bei der Basisversorgung - z. B. Toilettengang, Essen, Waschen etc. Unterstützung bei der Umsetzung der schulischen Anforderungen in Absprache mit der Lehrkraft - z.B. Hilfe bei der Mausführung etc. Unterstützung bei der Umsetzung empfohlener therapeutischer Maßnahmen Einzelförderung nach fachlicher Anleitung - z.B. Konzentrationstraining, basale Förderung, Bewegungstraining, lebenspraktische Übungen Unterstützung des Schülers/der Schülerin in der Selbständigkeit Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Schülern und Schülerinnen Emotionale Unterstützung des Schülers/der Schülerin und Stärkung in seiner/ihrer Persönlichkeit Unterstützung des Schülers/der Schülerin bei Aufbau und Aufrechterhaltung der Lernfreude Kontakt zu den Eltern herstellen und pflegen Gelegentliche Begleitung des Schülers/der Schülerin zur Therapie Indirekte Leistungen (alle jene Leistungen, welche die Schaffung geeigneter organisatorischer Rahmenbedingungen, die Sicherung der Qualität der inhaltlichen Arbeit durch eine bewusste Planung der Abläufe und Reflexion, die Sicherstellung des Informationsflusses, eine geplante Weiterentwicklung des eigenen Aufgabenbereiches und eine Auseinandersetzung mit inhaltlich-methodischen Aspekten der pädagogischen Tätigkeit zum Inhalt haben): Besuch von Fortbildungsveranstaltungen Gemeinsame Besprechungen mit den Klassenlehrern/ -lehrerinnen Besuch von Elternabenden Dokumentation Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.
Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Werden dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt, hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären, die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege mit dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung gebührt dem Menschen mit Behinderung für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11, sofern dieser nicht von dritter Seite gewährleistet ist. Die stationäre Unterbringung nach Abs. 1 erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.
Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen
Steiermark
Durch das Angebot einer teilzeitbetreuten und gemeindenahen Gemeinschaftswohnform muss es Menschen mit schweren, bzw. chronischen psychischen Erkrankungen, die dieser Betreuungsform bedürfen, ermöglicht werden, ein Betreuungsangebot vorzufinden, das ein möglichst hohes Ausmaß an Lebensqualität gewährleistet. Das Leben in der Gemeinschaft hat Beziehungsfähigkeit zu fördern und einer sozialen Isolation entgegenzuwirken. Durch gezielte Interventionen von fachlich qualifiziertem Personal sowie durch die strukturelle Ausrichtung des Betreuungsangebotes an eine möglichst normalisierte Lebensform (Normalisierungsprinzip) muss die soziale Rehabilitation und Reintegration gefördert werden. Zentrales Element dieser Betreuungsform ist die Beziehungsarbeit, wobei Beziehungs- und Betreuungskontinuität durch ein BezugsbetreuerInnensystem gewährleistet werden muss. Die Schaffung eines positiven sozialen Wohnklimas, welches der Möglichkeit von Gemeinschaftsaktivitäten wie auch dem Bedürfnis nach Rückzug und privater Intimität Rechnung trägt, soll den Rahmen für die Unterstützungsleistungen darstellen. Die Betreuungsdauer richtet sich nach dem Betreuungsbedarf der einzelnen Personen. Die zu betreuenden Personen kommen für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Ziel: Psychisch erkrankten Menschen muss durch sozialpsychiatrische Betreuung ein möglichst eigenständiges und integriertes Leben ermöglicht werden. Durch Hilfsangebote im lebenspraktischen und psychosozialen Bereich muss eine Stabilisierung und Verbesserung von psychischem und sozialem Wohlbefinden angestrebt werden. Die Förderung gesunder Persönlichkeitsanteile soll das Fortschreiten von Chronifizierungen verhindern. Dadurch haben stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken verringert zu werden, Heimaufenthalte vermieden und gegebenenfalls ein Übergang in eigenständigere Wohnformen ermöglicht zu werden.