Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Werden dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt, hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären, die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege mit dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung gebührt dem Menschen mit Behinderung für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11, sofern dieser nicht von dritter Seite gewährleistet ist. Die stationäre Unterbringung nach Abs. 1 erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.