Wohnen mit und ohne Tagesstrukur in Einrichtungen der Chancengleichheit Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) fördert das Land verschiedene Wohnformen für Menschen mit Behinderung mit und ohne Tagesstruktur / Assistenz. Insbesondere sind dies Förderungen in vollzeitbetreuten Wohnformen, teilzeitbetreuten Wohnformen, außenbetreuten Wohnformen und Wohnverbundsysteme mit oder ohne Tagesstruktur sowie die mobile Wohnbegleitung. 

Die Einrichtungen müssen nach dem Kärntner Heimgesetz (K-HG) bewilligt sein und über einen aufrechten Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten verfügen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

Die Zahlungen erfolgen an die Träger der Einrichtungen im Rahmen der Direktverrechnung (Zahlung an Intermediäre). 

Die Wohnversorgten haben einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen und dem Pflegegeld zu leisten. 

Rechnungskontrolle. Fachaufsichten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 1 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Wirkungsziele

Menschen mit Behinderung können im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse selbstbestimmt wohnen.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020353

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