Förderung der Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe Link zur Förderung kopieren

Förderung in vollzeitbetreuten Wohnformen, teilzeitbetreuten Wohnformen, außenbetreuten Wohnformen und Wohnverbundsysteme mit oder ohne Tagesstruktur. Förderadressat: Menschen mit Behinderung gem. § 2 Abs. 1 K-ChG

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziales
Mießtaler Straße 1,
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Bei vollinterner Unterbringung/Förderung sind die eigenen Mittel des Geförderten heranzuziehen,  d.h. z.B. Pensionsgeldteilung 80 % - Verbleib von 20 % als Taschengeld, Pflegegeldeinbezug - Verbleib von 10 % der Pflegegeldstufe 3 als Taschengeld, Sonderzahlungen verbleiben zur Gänze beim Klienten.

Vermögenswerte (Liegenschaften, Sparbuchvermögen) sind - sofern verwertbar - heranzuziehen, grundbücherliche Sicherstellung, Schonbetrag des verbleibenden Vermögens dzt. 600 % des Mindeststandards nach dem K-MSG.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 1 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF. sowie bestehende Leistungsverträge zwischen dem Land und den Einrichtungen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020353