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Förderungen zum Thema Land-, Forstwirtschaft

Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz
Österreich
Ziel der Maßnahme ist es die nachwachsende und nachhaltig verfügbare Ressource „Holz“ als Teil der Lösung ökologischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen zu sehen. Es ist ein vielseitig einsetzbarer Rohstoff von unschätzbarem Wert. Mit Umsetzung der Maßnahme durch die Österreichische Holzinitiative soll die Bedeutung von Holz für den Klimaschutz aufgezeigt sowie das enorme und nachhaltige Innovationspotenzial seiner Verwendung herausgearbeitet werden. Hierbei wird ein holistisches Gesamtpaket zur Lösung von Herausforderungen unserer Zeit im Sinne einer nachhaltigen Gegenwart und Zukunft angestrebt. Die Österreichische Holzinitiative schafft die Rahmenbedingungen für einen umfassenden und bottom-up basierten Ansatz für innovative Lösungen aktueller gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen. Die Maßnahme umfasst dabei die gesamte Wertschöpfungskette - angefangen von Governance über Innovation, Holzbau, Ausbildung bis hin zur Kommunikation und Bewusstseinsbildung. Die Maßnahmen der folgenden Fördergegenstände laut Sonderrichtlinie werden themenspezifisch über das BML abgewickelt: 10.2.1 Maßnahmen zur Wissensvermittlung und Bewusstseinsbildung zum Thema Bauen mit Holz 10.2.2 Forschungsmaßnahmen zur Verwendung von Holz im Bauwesen 10.2.3 Maßnahmen zur Forcierung der Verwendung von Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft 10.2.4 Errichtung von für Wohnzwecke oder öffentliche Zwecke genutzten Gebäuden sowie öffentliche Infrastruktur in Holzbauweise mit einem hohen Anteil an nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Bewirtschaftung („CO2-Bonus“)
Maßnahmen zur Waldbrandprävention
Österreich
Die Ziele der Maßnahme sind unter anderem Vorbeugung von Waldbränden durch Präventionsmaßnahmen, Reduktion von Kosten der Waldbrandbekämpfung, Vorbeugung von Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten, generelle Vorsorge für ein klimabedingt steigendes Waldbrandrisiko im Alpenraum sowie Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums gegen das Übergreifen von Waldbränden. Nationale Waldbrand-Risikobewertung (inkl. Datenbank, Geodatenportal), Monitoringprogramme (nach den europäischen Standards EFFIS/JRC) und Frühwarnsysteme - Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten durch örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und Prävention auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie; Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgerisiken, Erosions- und Bodenschutz von Brandflächen sowie einfache technische Begleitmaßnahmen; Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % für öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und das Ausbildungsprogramm Waldbrand und 80 % bei allen anderen Vorhaben. Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird an Förderungswerber für den Förderungsgegenstand „Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung“ gemäß Punkt 7.2.3 als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird an Förderungswerber, sofern dieser dem Beihilferecht unterliegt, für den Förderungsgegenstand “Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten, Ausbildungsprogramm Waldbrand” gemäß Punkt 7.2.5 als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
Naturschutzfonds Projektförderung
Salzburg
Die Mittel des Salzburger Naturschutzfonds dienen der landesweiten Förderung von Naturschutzprojekten im Rahmen der Fachdisziplin Landschaftsplanung. Die Förderabwicklung sowie die Projektbetreuung erfolgen durch die Abt. 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung. Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von eigenen Projekten des Landes sowie zur Förderung von Vorhaben Dritter verwendet. Förderungsempfänger sind Gemeinden des Landes Salzburgs sowie natürliche oder juristische Personen und Personengemeinschaften des bürgerlichen Rechts. Die Fondsmittel werden als nationale Gegenüberstellungsmittel für EU-Kofinanzierungsprojekte des nationalen GAP-Strategieplans, des Finanzierungsinstrumentes "Life+" bzw. des "Strukturfonds" herangezogen. Die Projektförderungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und insbesondere zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller Lebensräume und Lebensräumen von Arten. Bei den Projektförderungen wird die Förderung auf Basis von Rechnungen abgegolten. Eine Förderung kann gewährt werden: Privatrechtliche Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken zu Naturschutzzwecken (insbesondere durch Kauf oder den Erwerb von Nutzungsrechten). Kofinanzierung von Naturschutzprojekten im Rahmen von EU-Fonds, Aktionsprogrammen oder Gemeinschaftsinitiativen der EU (z.B. ELER, EFRE, LIFE). Maßnahmen von Gemeinden im Sinne des Pkt. 6.1. Erstellung und Umsetzung von Landschaftspflegeplänen (§ 35 NSchG), Pflege- und Entwicklungskonzepten, Strategien. Maßnahmen zur Vermittlung von Wissen über die Natur und zur Bewusstseinsbildung (zB Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung und Nutzergruppen für die Anliegen des Naturschutzes). Erstellung und Bearbeitung des Biotopkatasters (§ 36 NSchG). Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten. Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen. Weitere Maßnahmen, die im erheblichen Interesse des Naturschutzes gelegen sind und die Projektcharakter haben (zB Monitoringprojekte). Vorfinanzierung der unter den Pkt. 4.1 – 4.9. genannten Maßnahmen, von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG). Vorfinanzierung der Kosten einer nach § 46 NSchG durchzuführenden Wiederherstellung. Finanzierung von Wiederherstellungen durch das Land Salzburg gem. § 46 Abs1 letzter Satz NSchG, oder wenn der Verpflichtete zahlungsunfähig ist. Kofinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG).
Naturschutzförderungen des Landes Salzburg (Landesvertragsnaturschutzprogramm)
Salzburg
Die neue Förderrichtlinie des Landes bietet in Kombination mit der Naturschutzmaßnahme des ÖPUL-2023 ein vielfältiges Angebot an Biodiversitätsförderungen. Sie sind die Grundlage des partnerschaftlichen Naturschutzes im Bundesland Salzburg. Das im Bundesvergleich modernste und sehr umfassende Förderangebot soll den bisherigen Salzburger Weg des Angebotsnaturschutzes erfolgreich fortschreiben. Das Förderangebot der Richtlinie gliedert sich in die „Kleinbetriebs- und Differenzregelung“ sowie in die Fördersparten der „Speziellen Richtlinie“. Die „Spezielle Richtlinie“ umfasst nachfolgende zehn Maßnahmengruppen: Biodiversitätsförderung an Dauerlebensräumen und Ertragsgrünland Biodiversitätsförderung auf Almen Biodiversitätsförderungen auf Ackerflächen Biodiversitätsförderung durch Wiederherstellung von Lebensräumen auf Grünland und Ackerflächen Biodiversitätsförderungen im Wald Biodiversitätsförderung an stehenden und fließenden Gewässern Biodiversitätsförderung an Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen Biodiversitätsförderung zur Erhaltung und Entwicklung von Moorlebensräumen Erhaltung und Neuanlage traditioneller Kulturlandschaftselemente Gesamt- und überbetriebliche Biodiversitätsförderungen Als Förderwerber kommen in Betracht: natürliche Personen im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, sowie deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen) sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.