Biologische Landwirtschaft (Bioverbändeförderung) Link zur Förderung kopieren

Förderungsziele (Punkt 3.1 der Rechtgrundlage) :

  • Beratung und Information von Landwirten hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft und Vermarktung von biologischen Erzeugnissen.
  • Information der Öffentlichkeit über die Leistungen der Biologischen Landwirtschaft.

Förderungsgegenstände (Punkt 3.2 der Rechtsgrundlage):

  • Erbringung von Beratungsleistungen im Sinne der Förderungsziele insbesondere durch Einzel- und Gruppenberatung (Abhaltung von Seminaren, Betriebsbesuchen, zur Verfügungsstellung von Beratungsunterlagen usw.)

    Prioritäre Adressaten sind die Mitglieder der Bioverbände und potenzielle biologisch wirtschaftende Betriebe.

  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im folgenden Sinne:
    • Medienarbeit (z.B. Presseaussendungen, Konferenzen);
    • Publikationen (z.B. Zeitungen, Broschüren);
    • Fachveranstaltungen und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen;
    • Aufbau von Service-Einrichtungen, die den Konsumenten auf möglichst direktem Weg zu Fragen Antworten bieten.

  • Organisationsaufwand für die unter Förderungsgegenstände genannten Punkte.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BML, Abteilung II/3
Stubenring 1, 1010 Wien
+43171100605797
abt-23@bml.gv.at; maria.ladinig@bml.gv.at
https://www.bml.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.01.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Gewährung des Bundeszuschusses an die förderwerbende Person erfolgt gemäß Punkt 1.8 der Sonderrichtlinie unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie der förderwerbenden Person einen Landeszuschuss im Ausmaß von mindestens 2/3 des Bundeszuschusses gewährt und die Landesmittel auszahlt.

Die Beantragung ist für die förderwerbende Person mit keinen Gebühren oder sonstigen Verfahrenskosten verbunden.

Die Auszahlung erfolgt äquivalent zu den jeweils angefallenen Kosten in ein oder zwei Raten, getrennt für den Bundesmittelanteil und den vereinbarten Ländermittelanteilen.

Die mitfinanzierenden Bundesländer werden vom BML in jedem einzelnen Förderungsfall über die Verfahrensschritte (Antragsgenehmigung, Auszahlung, Verwendungsnachweis) informiert.

Die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Berichten ist unter Punkt 1.9.7 der Sonderrichtlinie geregelt.

Die Leistungskontrolle erfolgt insbesondere in Form von Belegkontrolle, Vor-Ort-Kontrolle und durch Plausibilisierung bzw. Gegenüberstellung von Inhalten des Antrages mit dem Tätigkeitsbericht.

Zusätzlich sind die spartenspezifischen Erfordernisse gemäß Punkt 3.6.2 der Sonderrichtlinie zu beachten.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie des BML zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln, Geschäftszahl 2023-0.358.347
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,58 Mio. Euro

Wirkungsziele

Zukunftsraum Land- nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte

Referenznummer

1065432