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Förderungen zum Thema Infrastruktur, Mobilitätsmaßnahmen

Förderung von forstlichen Aktivitäten zur Verbesserung des Waldzustandes
Salzburg
8.1 Waldbau und Forstschutz (De-minimis-Beihilfe) 8.1.1 Fördergegenstände FG 8-1-1: Wiederaufbau des forstlichen Potentials mit Hilfe von Aufforstungsmaßnahmen nach Katastrophen mit standortsgemäßen Baumarten. Die Baumartenmischung ist dabei jeweils der natürlichen Waldgesellschaft anzugleichen. FG 8-1-2: Umbau, Ergänzung von Naturverjüngung und Unterbau von gefährdeten Waldbeständen mit dafür geeigneten Baumarten zur Sicherung eines kontinuierlichen und widerstandsfähigen Waldbestandes und /oder zur Verhinderung des Entstehens von Großkahlflächen. FG 8-1-3: Technische Begleitmaßnahmen im Schutzwald (S3 laut WEP) FG 8-1-4: Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder insbesondere zur Erhaltung der Waldfunktionen im Schutzwald (Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Seilkranbringung zur Einleitung der Naturverjüngung) FG 8-1-5: Investitionen in Forstschutzmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden wie z. B. Bekämpfungsmaßnahmen) FG 8-1-6: Monitoring bei gefahrdrohender Massenvermehrung von Sekundärschädlingen (Insekten, Pilzen, etc.) 8.2 Forsttechnische Maßnahmen (De-minimis-Beihilfe) 8.2.1 Fördergegenstände FG 8-2-1: Pflegesteige zur Erschließung von mind. 10 ha Schutzwaldfläche (S3 laut WEP) FG 8-2-2: Verdichtung der Forstaufschließung als arbeitstechnische Voraussetzung für Waldverbesserungs- und Pflegemaßnahmen (Errichtung von Forststraßen) FG 8-2-3: Umbau von Forststraßen auf den Stand der Technik 8.3 Forstliche Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit (De-minimis-Beihilfe) 8.3.1 Fördergegenstände FG 8-3-1: Beschaffung, Produktion, Herausgabe und Verteilung von Druckschriften, Broschüren, Prospekten, Flugblättern etc. durch Dritte FG 8-3-2: Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Waldbesitzerversammlungen, Waldbegehungen, Seminaren, Vorträgen, Symposien, Lehrfahrten u.Ä. durch Dritte FG 8-3-3: Organisation und Durchführung von Projekten, die der Bewusstseinsbildung für den Wald und seiner Wirkungen dienen (z. B. waldkulturelle Veranstaltungen, Preise und Prämien für besondere Leistungen etc.)
Logistikförderung
Österreich
Im Fokus der Förderung steht die (pilotartige) Umsetzung innovativer Logistikkonzepte für alle Verkehrsträger unter Beteiligung der öffentlichen Hand zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Güterverkehrs- und Logistiksektors, zur Erhöhung der Standortattraktivität sowie zur Sicherstellung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit. Gefördert werden Durchführbarkeitsstudien mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr sowie Umsetzungsprojekte mit einer Dauer von maximal drei Jahren. Antragsberechtigt sind vom Bund verschiedene juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und natürliche Personen. Förderungswerbende, welche Forschungseinrichtungen im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Rahmen, ABl. C 198 vom 27.6.2014) sind, müssen die Erfüllung der Voraussetzungen des Unionsrahmens und damit die Förderung keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV ist, mittels „Eigenerklärung zur Eigenschaft als Forschungseinrichtung sowie zur nichtwirtschaftlichen Tätigkeit“ nachweisen (siehe dazu Leitfaden und Ausschreibungsunterlagen). Förderungswerbende, welche keine Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind und daher nicht unter das EU-Beihilfenrecht fallen, müssen dies mittels „Erklärung zur nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit nach EU-Beihilfenrecht“ nachweisen (siehe dazu Ausschreibungsunterlagen). Beinhaltet die geförderte Leistung Mobilitäts- und Logistikkonzepte, die die Zustimmung der Länder bzw. Gemeinden erfordern, hat der:die Förderungswerbende diese Zustimmung vor Einreichung des Förderungsantrages schriftlich einzuholen (bspw. in Form eines Letter of Intent oder Letter of Commitment). Vorhaben im Bereich industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung aber auch Neu- und Weiterentwicklungen von Technologien werden im Zuge dieser Fördermaßnahmen nicht unterstützt. Zudem sind finanzielle Zuwendungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen im Kontext dieser Richtlinie nicht förderbar.