Antragsberechtigt sind NÖ Gemeinden, NÖ Sportvereine, NÖ Sportfachverbände, NÖ Sportdachverbände.
NÖ Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbst-verwaltung und zugleich Verwaltungssprengel sowie selbständiger Wirtschaftskörper. NÖ Sportvereine: Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht und die mit einer im Zentralen Vereinsregister (ZVR) vergebenen ZVR-Zahl ausgewiesen sind. NÖ Sportfachverbände: offiziell durch den NÖ Landessportrat anerkannte NÖ Sportfachverbände, die ordentliches Mitglied im NÖ Sportfachrat sind. NÖ Sportdachverbände: jene Landessportdachverbände, welche jeweils einem Bundessportdachverband angehören, der als ordentliches Mitglied in der Österreichischen Bundes-Sportorganisation anerkannt ist.
Ausmaß der Förderung: zwischen 10 % bis 20 % der anerkannten förderbaren Kosten. Bei bestimmten Sportanlagen, Zusatzeinrichtungen, Pflege- und Betreuungsgeräten sowie Sportgeräten gelten die von der Förderstelle fixierten Höchstfördersätze.
Bagatellgrenze: Sportanlagenprojekte mit anerkannten förderbaren Kosten von weniger als € 5.000,- werden nicht gefördert. Bei der Sportgeräteförderung liegt die Bagatellgrenze bei € 1.500,-.