Lebensmittelweitergabe an vulnerable Haushalte (§ 3c LWA-G) Link zur Förderung

Das Sozialministerium unterstützt mit der Sonderrichtlinie „Lebensmittelweitergabe LWA-G“ Projekte gemeinnütziger Organisationen zur kostenlosen Weitergabe von Lebensmitteln und im Bedarfsfall Hygieneartikeln an vulnerable Haushalte mit insgesamt 8 Millionen Euro.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Sektion V, Internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen
Stubenring 1, 1010 Wien

Keine Kosten für Beantragung

  • Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Vorlage von Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Zuwendung stehen, nachzuweisen.
  • Das BMSGPK hat das Recht jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Vorortkontrollen zu überprüfen.
  • Weitere Kontrollbefugnisse des BMSGPK sind dem Förderungsvertrag, bzw. der Sonderrichtlinie „Lebensmittelweitergabe LWA-G“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) – StF: BGBl I 93/2022, Sonderrichtlinie "Lebensmittelweitergabe LWA-G"
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

8 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Referenznummer

1065978