Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG zur Erhöhung des Entgelts in der Pflege Link zur Förderung kopieren

Das Land Salzburg gewährt Dienstgeberinnen und Dienstgebern im Sozialbereich (Träger bzw. Betriebsführer), eine Förderung zum Ersatz von Kosten, welchen diesen aufgrund der Zahlung einer außerordentlichen Entgelterhöhung im Sinne des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG) an das bei ihnen beschäftigte Pflege- und Betreuungspersonal entstanden sind.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/01: Pflege und Betreuung, Referat 3/05: Behinderung und Inklusion
Postfach 527, 5020 Salzburg
soziales@salzburg.gv.at

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/05: Behinderung und Inklusion
Postfach 527, 5020 Salzburg
soziales@salzburg.gv.at

Die Abteilung Soziales überprüft für den jeweiligen Bereich nach Einlangen des Antrags das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auf Basis der eingereichten Unterlagen. Ist der Antrag unvollständig, so wird die / der Antragstellende hierüber informiert und binnen angemessener Frist zur Verbesserung aufgefordert. Wird dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist entsprochen, gilt der Antrag als im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung eingelangt. Wird dem Verbesserungsauftrag erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen, gilt dieser Zeitpunkt als Zeitpunkt des Einlangens des Antrags. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß dem PFG obliegt der Abteilung Soziales. Dies kann auch unter Ziehung einer Stichprobe unter allen Einrichtungen erfolgen.

Auf Verlangen der auszahlenden Stelle sind - ergänzend zu den mit der Antragstellung zu übermittelnden Unterlagen - alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung der Kosten der außerordentlichen Entgelterhöhung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung dienende Unterlagen zu gestatten und diese auf Verlangen zu übermitteln und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Die vollständigen und richtigen Unterlagen zur endgültigen Abrechnung gelten zugleich als Verwendungsnachweis.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.
Eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel ist allenfalls auch den beauftragten Organen des Bundes (bspw. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) oder des Landes zu ermöglichen. Diesen haben die Antragstellenden – neben den Organen eines prüfberechtigten Rechnungshofs iSd allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg – Einschau in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.

Rechtsgrundlage

Pflegefondsgesetz (PFG), Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG), allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1068089