Die Antragstellenden können nur solche Kosten für außerordentliche Entgelterhöhungen beim Land Salzburg geltend machen, die auf Basis folgender Kriterien von den Antragstellenden tatsächlich geleistet wurden:
- Ausgestaltung der außerordentlichen Entgelterhöhung
Sie hat allen von der Zielgruppendefinition des § 3 Abs 2 Z 3 PFG iVm § 3 Abs 1 und 2 EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 idF BGBl. I Nr. 13/2023 umfassten Beschäftigten (begünstigter Personenkreis) zu gebühren, welche in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur/zum Antragstellenden stehen.
Die außerordentliche Entgelterhöhung für eine vollzeitäquivalentbeschäftigte Person beträgt unabhängig von ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit pro Monat bis zu € 205,- brutto inklusive Dienstgeberbeiträge.
Bei teilzeitbeschäftigten Personen errechnet sich die Höhe der außerordentlichen Entgelterhöhung nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß.
Bei Diensteintritt oder Dienstaustritt während eines Kalendermonats wird der monatliche Betrag in dem entsprechenden Monat nach der Beschäftigungsdauer aliquotiert.
- Begünstigter Personenkreis
Eine außerordentliche Entgelterhöhung gebührt dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen:
- Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
- Angehörigen der Pflegefachassistenz
- Angehörigen der Pflegeassistenz
- Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuern
- Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern
- Heimhelferinnen und Heimhelfern
nach der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I Nr 55/2005.
Das Pflege- und Betreuungspersonal muss bei einem der folgenden Einrichtungen bzw. Diensten beschäftigt bzw. unselbständig tätig sein:
- bei Krankenanstalten
- bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
- bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
- bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen oder
- in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen.
Die Auszahlung der außerordentlichen Entgelterhöhung erfolgt in zwölf Teilbeträgen in Form einer zusätzlichen monatlichen Zahlung durch die Dienstgeberinnen und Dienstgeber.
- Auszahlung auf Basis entgeltgestaltender Vorschriften
Die Auszahlung der außerordentlichen Entgelterhöhung erfolgt aufgrund von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeberinnen und Dienstgeber zur Auszahlung einer außerordentlichen Entgelterhöhung verpflichten.
- Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Ausbildungs-Voraussetzungen erfüllen und im Rahmen eines Leiharbeitsvertrages bei den Einrichtungen unselbstständig tätig sind, gebührt im Zuge der Gleichstellung ebenso eine Förderung für eine außerordentliche Entgelterhöhung.
Der Antrag auf Förderung der Kosten für das Jahr 2024 für die außerordentliche Entgelterhöhung ist von den Antragstellenden (deren vertretungsbefugten Organen) bis längstens 31.01.2025 schriftlich für jede Einrichtung gesondert bei der zuständigen Abteilung Soziales des Landes Salzburg einzubringen.
Der Antrag samt Beilagen ist elektronisch durch die Antragsberechtigten des Sozialbereichs an: soziales@salzburg.gv.at einzubringen. Der mit Originalunterschrift unterfertigte Antrag ist, sofern keine elektronische Unterfertigung möglich ist, physisch (in Papierform) zu übermitteln. Für die Antragstellung sind die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
- Liste der zum begünstigten Personenkreis gehörenden Beschäftigten unter Angabe der Mitarbeiternummer und des Geschlechts, samt den für die jeweilige beschäftigte Person angefallenen tatsächlichen Kosten für monatlich geleistete außerordentliche Entgelterhöhungen (Dienstgeberkosten).
- Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger einer außerordentlichen Entgelterhöhung, dargestellt nach Geschlecht, nach Vollzeitäquivalenten und nach Köpfen, aufgeschlüsselt nach Berufsgruppenzugehörigkeit entsprechend dem begünstigten Personenkreis, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars.
- Gesamtsumme der tatsächlich geleisteten außerordentlichen Entgelterhöhungen, aufgeschlüsselt nach Berufsgruppenzugehörigkeit entsprechend dem begünstigten Personenkreis, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars.
- Entgeltgestaltende Vorschriften, welche die Antragstellenden zur Zahlung der außerordentlichen Entgelterhöhung an das Pflege- und Betreuungspersonal verpflichten.
- Verbindliche Erklärung (=Verpflichtungserklärung) des vertretungsbefugten Organs über die Auszahlung der außerordentlichen Entgelterhöhungen sowie darüber, dass die Auszahlung nur an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt ist, die die Voraussetzungen erfüllen.
Die zu verwendenden Formulare werden jedem zur Antragstellung berechtigten Träger/Betriebsführer einer Einrichtung direkt zur Verfügung gestellt.