Förderungen von Investitionsmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime Link zur Förderung

Finanziert wird die Errichtung, die Sanierung sowie der Um- und Zubau von Alten- und Pflegeheimen. Gefördert werden Heimträger wie z. B. Sozialhilfeverband, Stadt mit eigenem Statut, Gemeinde oder kirchlicher Orden.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Finanzierung der Errichtungskosten von Alten- und Pflegeheimen unterscheidet sich nach dem Heimträger:

a) Sozialhilfeverband oder Stadt mit eigenem Statut als Heimträger

  • 50 %ige Finanzierung durch Darlehen der Wohnbauförderung im Ausmaß von höchstens 50% der förderbaren Gesamtbaukosten wobei  50 % der Normkosten (€105.000/Platz) nicht überschritten werden dürfen.
  • 25 % der Normkosten zuzüglich 25% eventuell anfallender Fundierungserschwernis- und Abbruchkosten als Investitionsförderung durch die Abteilung Soziales. Die Beurteilung der Kostenübernahme basiert auf das Ergebnis des vom Land Oö. durchgeführten Kostendämpfungsverfahrens.
  • 10 - 15 % Bedarfszuweisungsmittel (Förderung) durch die Direktion Inneres und Kommunales des Landes Oö. Als Berechnungsgrundlage dienen in der Regel die von der Abteilung Soziales anerkannten Kosten.
  • 10 - 15 % - Restfinanzierung übernimmt der Heimträger

b) Gemeinde oder kirchlicher Orden als Heimträger

  • 50 %ige Finanzierung durch Darlehen der Wohnbauförderung im Ausmaß von höchstens 50% der förderbaren Gesamtbaukosten wobei  50 % der Normkosten (€105.000/Platz) nicht überschritten werden dürfen.
  • 25 % der Normkosten zuzüglich 25% eventuell anfallender Fundierungserschwernis- und Abbruchkosten als Investitionsförderung durch die Abteilung Soziales. Die Beurteilung der Kostenübernahme basiert auf das Ergebnis des vom Land Oö. durchgeführten Kostendämpfungsverfahrens.
  • 10 - 15 % Bedarfszuweisungsmittel (Förderung) durch die Direktion Inneres und Kommunales des Landes Oö. Als Berechnungsgrundlage dienen in der Regel die von der Abteilung Soziales anerkannten Kosten.
  • 5 - 10% Sozialhilfeverband od. Stadt mit eigenem Statut (Normkosten)  
  • 5 % - Restfinanzierung übernimmt der Heimträger

Es ergeht der Hinweis, dass die angeführten Werte keiner allgemein geltenden Regelung zugrunde liegen. Vielmehr handelt es sich um variable Richtwerte .

Beim Neubau, Umbau, Zubau und bei Sanierung eines Alten- und Pflegeheimes erfolgt die Leistungskontrolle durch die Vorlage einer jährlich vorzulegenden Baufortschrittsmeldung sowie nach einem Jahr nach Fertigstellung des Projektes eine Endabrechnung. Für Investitionen in Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Leistungskontrolle mittels Rechnungen.

Rechtsgrundlage

§§ 63 und 70 Oö. Sozialhilfegesetzes i.d.g.F. ; Oö. Alten- und Pflegeverordnung i.d.g.F.; Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oö. (Beschluss der Landesregierung v. 10.12.2007 Fin-010104/187)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1027382