Unterstützung der Erziehung Link zur Förderung kopieren

Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Diese umfasst insbesondere:

  • Hilfen zur beruflichen Aus- und Fortbildung;
  • die Gewährung therapeutischer Maßnahmen;
  • teilstationäre Unterstützungsformen wie eine sozialpädagogische Tagesbetreuung;
  • sozialpädagogische Familienbetreuung, wie insbesondere die Intensivbetreuung zur Vermeidung der vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;
  • Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der Kinder und Jugendlichen;
  • Formen ambulanter und mobiler Erziehungsberatung;
    Es erfolgt die Zuweisung an einen geeigneten Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfe durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 14504
abt4.kjh@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4

Die Leistungserbringung erfolgt über private Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Dritte (z.B. Psychotherapeuten). Die Abrechnung erfolgt über Rechnungslegung (zumeist auf Stundensatzbasis).

Fachaufsicht

Rechnungskontrolle

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 21. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG) LGBl. Nr. 83/2013
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Wirkungsziele

Kinder und Jugendliche werden vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen geschützt
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1032275

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