stationäre Betreuung Krankheit - soziale Mindestsicherung Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 14 K-MSG wird soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährt:

  • Personen ohne Krankenversicherung erhalten mit der sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (monatliche Geldleistungen) auch die Krankenversicherung (e-card).
  • Sonstige hilfsbedürftige Personen ohne Krankenversicherung erhalten Krankenhilfe. Die Krankenhilfe kann in Form der Übernahme der tatsächlich angefallenen Krankenkosten oder durch ganz bzw. teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1,
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1036862