Stationäre Therapie für Suchtkranke (Alkohol- und Drogentherapie) gem. § 13 a K-ChG Link zur Förderung kopieren

Soziale Mindestsicherung durch Übernahme der Kosten für eine gesundheitsbezogene Maßnahme in einer stationären Therapieeinrichtung zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Sucht und psychosoziale Angelegenheiten
Bahnhofplatz 5/2
9020 Klagenfurt am Wörthersee
050 536 15112
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 a Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 zuletzt in der Fassung LGBL. Nr. 47/2025 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019843

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