Stationäre Therapie für Suchtkranke (Alkohol- und Drogentherapie) gem. § 14 Abs. 4 lit a K-MSG Link zur Förderung

Soziale Mindestsicherung durch Übernahme der Kosten für eine gesundheitsbezogene Maßnahme in einer stationären Therapieeinrichtung zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung.

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 4 lit. a Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung des LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019843