Stationäre Unterbringung in psychosozialer Wohnbetreuung gem. § 13 K-ChG Link zur Förderung kopieren

Soziale Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung, sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 K-ChG getroffen wurde oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden. Förderadressat sind Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die alleine nicht leben können.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Sucht und psychosoziale Angelegenheiten
Bahnhofplatz 5/2
9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053615112
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 83/2024 bzw. idgF. sowie Vereinbarung zwischen Land Kärnten und Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019827

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