Stationäre Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen gem. § 11 Abs. 1 K-MSG Link zur Förderung kopieren

Soziale Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung, sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 und 7 K-MSG getroffen wurde oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden. Förderadressat sind Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die alleine nicht leben können.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF. sowie Vereinbarung zwischen Land Kärnten und Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019827