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Förderungen zum Thema Behinderung

Basis- und Projektförderungen "Soziale Projekte - Heranführung Arbeitsmarkt"
Steiermark
Das Land Steiermark fördert unter Berücksichtigung von sozialpolitischen Gesichtspunkten Maßnahmen, die zur Heranführung von sozial benachteiligten Gruppen an den Arbeitsmarkt sowie zur integrativen Teilhabe an Beschäftigung beitragen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Armut ist es von großer Bedeutung die Integration in die Erwerbsarbeit zu unterstützen, mit Fokus auf jene Menschen, die schon lange nicht mehr bzw. noch nie in den Arbeitsmarkt eingebunden waren oder besonderen Unterstützungsbedarf aufweisen. Die (Wieder-)Heranführung bzw. Einbindung in den Arbeitsmarkt ist entscheidend für die gesellschaftliche Inklusion und Teilhabe sowie die nachhaltige soziale Absicherung der Menschen. Förderungen von Projekten oder Programmen für die Zielgruppe der Asylwerber sind nicht vorgesehen beziehungsweise werden im Bereich des Gewaltschutzes im Einzelfall beurteilt. Die wesentlichen Zielsetzungen sind: Die Beschäftigungschancen von sozial benachteiligten Menschen, insbesondere von Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen zu verbessern. Verfestigungstendenzen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und langzeitbeschäftigungslose und arbeitsmarktferne Menschen wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Zur sozialen Stabilisierung von Menschen und ihrer nachhaltigen sozialen Absicherung beizutragen. Unter dem Schwerpunkt Soziale Projekte zur Heranführung und (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden daher insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt: Beschäftigungsprojekte und niederschwellige Beschäftigungsformen zur Stabilisierung und Heranführung an den Arbeitsmarkt. Maßnahmen, die zur Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und Steigerung der Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit beitragen. Maßnahmen, die zur Verringerung von Arbeitsmarkbarrieren im sozialen und persönlichen Umfeld beitragen. Maßnahmen, die zur Einbindung und integrativen Teilhabe am Arbeitsmarkt beitragen.
Geschützte Arbeit, Bgld ChG
Burgenland
Zweck eines geschützten Arbeitsplatzes ist es, Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihrer Behinderung mit Menschen ohne Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf geeigneten Arbeitsplätzen das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern. Integrative Betriebe sind Einrichtungen, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden. Sofern Menschen mit Behinderungen in einem integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhalten, ist dem Arbeitgeber der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt im Ausmaß von bis zu 65% des Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG zu ersetzen. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderungen, die das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines integrativen Betriebes erhalten. In besonderen Härtefällen kann das volle Ausmaß dieses Höchstsatzes gewährt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistung und deren Ausmaß zu überprüfen. Die Leistung ist neu zu bemessen, wenn sich das Ausmaß der Leistung um mehr als 20%, jedoch mindestens um 40 Euro monatlich, ändern würde. Die Leistung gemäß Abs. 3 darf nicht gewährt werden, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Menschen mit Behinderung aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist. Die Leistung gemäß Abs. 3 ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung 1. die Anforderungen der geschützten Arbeit nicht erreichen kann, 2. auf einem ihm unter Berücksichtigung des Ausmaßes seiner Behinderung zumutbaren Arbeitsplatz am freien Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, 3. durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.