Geschoßbauförderung Link zur Förderung kopieren

Unter Geschoßbauförderung versteht man

  • die Errichtung geförderter Eigentums- und Mietwohnungen in mehrgeschoßiger oder verdichteter Bauweise, welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen oder Gemeinden errichtet werden. Die dafür verwendeten Mittel werden durch Wohnbauprogramme des Landes Steiermark festgelegt.
  • die Errichtung von Wohnheimen (Studentenheime, Seniorenheime etc.), welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen und karitativen Einrichtungen gebaut werden.

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Förderungsbeiträgen in der Höhe von 2%, bei "Sozialmietwohnungen" in der Höhe von 3% zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren, bezogen auf das aushaftende Kapital (basierend auf einem fiktiven Darlehen in Höhe von 1600,-/m2,das in konstanten halbjährlichen Annuitäten über 30 Jahre getilgt wird).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

FA Energie und Wohnbau
wohnbau@stmk.gv.at

Wohnbauserver des Landes Steiermark, siehe Link

  • Bedienstete des Landes Steiermark können das geförderte Objekt zwecks Prüfung betreten und Einsicht in erforderliche Unterlagen nehmen.
  • Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muss die vorgelegten Rechnungsnachweise für die Dauer von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufbewahren.

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1030212