Die Förderung wird privaten Fachschulen in Tirol gewährt, zu denen mit Regierungsbeschluss eine Mitgliedschaft des Landes Tirol besteht.
Die konfessionelle Schule muss als private konfessionelle allgemeinbildende höhere, berufsbildende mittlere oder berufsbildende höhere Schule bzw. private konfessionelle Pflichtschule geführt werden und vom Landesschulrat für Tirol als solche anerkannt worden sein.
Die Privatschule muss das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, welches vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, verliehen wird, besitzen. Außerdem muss gemäß § 7 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, seitens des Landesschulrates für Tirol die Errichtung der Schule nicht untersagt worden sein.
Die Förderung wird Werksberufsschulen in Tirol gewährt, mit denen das Land Tirol eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
Die Förderung kann nur einmal pro Jahr gewährt werden.
Bis zu einem Förderbetrag von einschließlich € 5.000,- ist die Vorlage von Originalrechnungen samt Zahlungsbestätigungen aus dem Jahr, in dem die Förderung gewährt wurde, in der Mindesthöhe der zuerkannten Förderung erforderlich. Bei darüber hinausgehenden Förderbeiträgen ist eine Bilanz bzw. Ausgaben-Einnahmenrechnung für das Jahr, in dem die Förderung gewährt wurde, vorzulegen.