Förderung von bildungspolitischen Maßnahmen Link zur Förderung kopieren

Das Land Tirol fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen des Budgets „Zuwendungen Bildungsmaßnahmen“ Projekte, die sich positiv auf die Bildungslandschaft Tirols auswirken. Förderung können erhalten:

1. Einrichtungen im Bildungsbereich. Dazu gehören vor allem:

  • Schulen
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sowie gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen des privaten Rechts, soweit das Vorhaben nicht der privaten Gewinnerzielung dient.

2. Gebietskörperschaften (insbesondere Gemeinden Tirols).

Vorrangig gefördert werden vor allem Projekte von Pflichtschulen und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bildungsdirektion für Tirol
https://www.bildung-tirol.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und mit einem Höchstbetrag begrenzt.  
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Projekts und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises.  
  • Akontozahlungen können gewährleistet werden bei einem Förderbetrag von bis zu € 5.000,-, bei einem Förderbetrag von über € 5.000,- nur auf speziellen Antrag des Förderwerbers, in welchem die Notwendigkeit einer Akontozahlung begründet wird.
  • Die zweckentsprechende Verwendung der Förderung ist unaufgefordert spätestens sechs Monate nach Beendigung des Projekts mittels eines Verwendungsnachweises (Tätigkeitsbericht und Zahlungsbelege) zu belegen.
  • Förderungen, die einen Betrag von € 5.000,- nicht übersteigen, erfordern aus verwaltungsökonomischen Gründen nur einen Tätigkeitsbericht.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung von bildungspolitischen Maßnahmen, Regierungsbeschluss von 08.10.2012
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1013630