Umweltförderung - Fahrradabstellanlagen Link zur Förderung kopieren

Förderungsgegenstand:

Die Stadt Graz fördert die Errichtung von neuen Fahrradabstellanlagen.

Förderungshöhe:

  • Fahrradständer ohne Überdachung werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 35 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
  • Überdachte Fahrradabstellplätze und Fahrradboxen mit oder ohne Ladestationen für E‑Bikes werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 470 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
  • Bei nachgewiesenem Einsatz von Ökostrom zum Laden von E-Bikes wird ein zusätzlicher einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt.
  • Bei nachweislicher Reduktion rechtmäßig bestehender PKW Stellplätze bei Unternehmen wird ein zusätzlicher einmaliger Bonus in Höhe von 150 Euro pro aufgelassenem PKW-Abstellplatz gewährt.
  • Maximal 5.000 Euro pro Förderungsfall.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Umweltamt
8010 Graz, Schmiedgasse 26
0316 872 4301
umweltamt@stadt.graz.at
https://www.umwelt.graz.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.04.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

https://www.graz.at/cms/beitrag/10175976/7882683/ 

Die Antragstellung ist kostenfrei.

  • Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz
  • Belegkontrolle
  • Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet einen Verwendungsnachweis durch Belege zu erbringen. Diese sind möglichst in elektronischer Form zu übermitteln. Nähere Details siehe Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden).

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2024, GZ.: A23-028212/2013/0104_6, zur Förderung von Fahrradabstellanlagen, erlassen auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 idF. LGBl. Nr. 77/2024.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070531

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