Zuschuss zur Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen in OÖ (Alten- und Pflegeheime) Link zur Förderung

  • Kurzzeitpflege ist eine zeitlich bis zu drei Monaten befristete Wohnunterbringung zum Zwecke der Pflege und Betreuung in einem nach § 64 Oö. Sozialhilfegesetz bewilligten Alten- und Pflegeheim, in welchem ein entsprechender Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
  • An den Kurzzeitpflegeaufenthalt darf unmittelbar kein unbefristeter Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim anschließen. Dies gilt nicht für Personen, deren Kurzzeitpflegeaufenthalt nach Entlassung aus einer Krankenanstalt notwendig wurde und der Pflegebedarf weiterhin in einem Ausmaße besteht, der einen längerfristigen Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim begründet.
  • Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten, jedoch maximal € 30,- für jeden begonnenen Kurzzeitpflegetag. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Kurzzeitpflegetage pro Kalenderjahr gewährt.
  • Das Land Oberösterreich leistet unter der Voraussetzung, dass der Oberösterreichische Landtag im jeweiligen Voranschlag entsprechende Mittel hierfür bewilligt, an Personen, die in einem Alten- und Pflegeheim im Bundesland Oberösterreich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, einen Zuschuss gemäß § 3 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732/7720-15221
so.post@ooe.gv.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/

  • Die Beantragung des Zuschusses ist mit keinen Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden.
  • Die Auszahlung erfolgt in Form einer Einmalauszahlung. 
  • Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist. Barauszahlungen oder Postanweisungen sind im Ausnahmefall möglich, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller über kein eigenes Konto verfügt.

Kontrolle der übermittelten Einkommensnachweise (inkl. Berechnung), Belegkontrolle der Rechnung der stationären Einrichtung 

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Landes Oberösterreich für die Gewährung eines Zuschusses zur Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen (§ 63 Abs 4 Oö. Sozialhilfegesetz iVm § 3 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung) Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oö. (Beschluss der Landesregierung v. 10.12.2007. Fin-010104/187)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2,6 Mio. Euro

Wirkungsziele

Attraktivierung des Kurzzeitpflegeangebotes in Alten- und Pflegeheimen

Referenznummer

1051713