Das Land NÖ gewährt einen Zuschuss zu den Kosten der Tagesbetreuung von Palliativpatienten in bewilligten sozialen Einrichtungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Die leistungserbringende Einrichtung berechnet und hebt vom hilfesuchenden einen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen und Pflegegeld ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der hilfesuchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.
Die Differenz zwischen den verrechenbaren Kosten der Tagespflege und dem eingehobenen Kostenbeitrag kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungssprengel die Einrichtung liegt, zum Ersatz eingereicht werden.
Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Tagespflege ist von der Tagespflege erbringenden Einrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Tagespflege“ zu übermitteln. Ein neuerlicher Antrag ist nur dann erforderlich, wenn seit der Antragstellung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise für den Einkommens- und Pflegegeldbezug in Kopie anzuschließen.