Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin des Ruhestandes, die der Hoheitsverwaltung des Bundes angehört haben, kann auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Pensionsgesetz 1967 ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden.
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind die Ehegattin und der Ehegatte, der eingetragene Partner und die eingetragene Partnerin, Kinder, frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten (der Beamtin).
Die Höhe des Sterbekostenbeitrages, der den Hinterbliebenen zuerkannt werden kann, wird im Einzelfall geprüft und bemessen und ist mit einem Höchstbetrag begrenzt.