Besonderer Sterbekostenbeitrag gemäß § 42 Pensionsgesetz 1965 Link zur Förderung kopieren

Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin des Ruhestandes, die der Hoheitsverwaltung des Bundes angehört haben, kann auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Pensionsgesetz 1967 ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden.

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind die Ehegattin und der Ehegatte, der eingetragene Partner und die eingetragene Partnerin, Kinder, frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten (der Beamtin).

Die Höhe des Sterbekostenbeitrages, der den Hinterbliebenen zuerkannt werden kann, wird im Einzelfall geprüft und bemessen und ist mit einem Höchstbetrag begrenzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Finanzen Abteilung II/5
Johannesgasse 5, 1010 Wien
+43 1 51433
Post.ii-5@bmf.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 42 Pensionsgesetz 1965

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Angemessene Altersversorgung und finanzielle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit der Beamtinnen und Beamten im Ruhestand

Referenznummer

1075274

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