Unterbringung im Rahmen der vollen Erziehung - Krisenpflege Link zur Förderung kopieren

  • Krisenpflegeplätze sind Pflegeverhältnisse, in denen die Übernahme eines Pflegekindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, jedenfalls aber bis zur Beendigung der Volksschule, für maximal zwölf Wochen aufgrund einer besonderen Krisensituation in der Familie des Kindes erfolgt.
  • Das Pflegekindergeld (Krisenpflegeeltern) ist Teil des Pflegekinderwesens und dieses beinhaltet alle Maßnahmen, die notwendig und geeignet sind, um einen Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern. 
  • Das Pflegekindergeld für Krisenpflege umfasst folgende Förderung: Pflegeeltern von Kindern in einer vorübergehenden Krisensituation erhalten richtsatzgemäße laufende monatliche Geldleistungen (pro Kind und Tag) bzw. Sonderleistungen für besondere Betreuungsmaßnahmen. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 - 14504
abt4.kjh@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4

Die Krisenpflegeeltern werden von Pflegeelterndienst beschäftigt und bezahlt. 

Für jedes auf einen Krisenpflegeplatz übernommene Kind gebührt der Pflegeperson pro Tag, an dem das Kind betreut wird, eine Unterstützungsleistung. Die Höhe der Unterstützungsleistungen wird durch Verordnung geregelt.

Fachaufsicht

Hilfeplanung

Rechtsgrundlage

§§ 24 - 35 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K- KJHG, LGBl. 83/2013 idgF, Pflegekindergeldverordnung idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Wirkungsziele

Kinder und Jugendliche werden vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen geschützt
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1032085

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