Volle Erziehung - Pflegekindergeld und Pflegebeitrag
Kärnten
Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung bei Pflegepersonen bzw. nahen Angehörigen zu gewähren. Eine Übertragung der Pflege und Erziehung erfolgt im Regelfall im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und dem Land Kärnten, wobei die Behörde auch von Amts wegen tätig werden kann. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten kann im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses bzw. nahen Angehörigen ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden (§ 32 Abs. 1 K-KJHG). Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, gebührt ein Pflegekindergeld. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung des Pflegekindergeldes mittels Bescheid (Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes). Zu Beginn eines jeden Pflegeverhältnisses gebührt den Pflegepersonen zusätzlich zum Pflegekindergeld eine einmalige Ausstattungspauschale. Weiters werden zusätzlich zum Pflegekindergeld Sonderleistungen gewährt, wenn durch besonderen Betreuungs- bzw. Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen.