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Förderungen zum Thema Kinder, Jugend

Bildung - Fort- und Weiterbildung
Österreich
Ziele: 1. Unterstützung von Jugendorganisationen im ländlichen Raum bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Jugendlichen mit den im LWG 1992 genannten Zielen und den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vertraut zu machen und sie anzuregen, sich mit diesen Zielen auseinander zu setzen und an der Entwicklung des ländlichen Raumes im Sinne dieser Ziele teilzunehmen. 2. Unterstützung der Weiterbildung von unselbstständig beschäftigten Personen in der Land- und Forstwirtschaft. 3. Information über und Vermittlung von Auslandspraktika für Schülerinnen und Schülern auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Erweiterung des Horizonts, zum Kennenlernen neuer Perspektiven, neuer Arbeitsweisen, neuer Bewirtschaftungsformen und zur Verbesserung und Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse. Dies soll dazu beitragen, berufliche Ziele zu erreichen und persönliches Wachstum zu fördern. Förderungsgegenstände: - Erstellung und Ankauf von Unterlagen und Hilfsmitteln für Jugendveranstaltungen - Durchführung von Jugendveranstaltungen, z. B. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen, Jugendtagungen, Jugendprojekte, persönlichkeitsbildende und berufsbildende Wettbewerbe, Ausstellungen, Lehrfahrten im Inland und soweit erforderlich auch im Ausland - Durchführung von berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeiter:innen und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft - Bundesweite Servicestelle zur Information, Bewerbung und Vermittlung von Praktika auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Ausland. Dies umfasst auch die Erstellung eines nach Ländern und Produktionssparten gegliederten webbasierten Verzeichnisses von geeigneten Praxisbetrieben, die Bereitstellung von Informationen zu den länderspezifischen Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnehmenden (z. B. Versicherungsfragen), Vorbereitungsseminare für die Teilnehmenden und die Kooperation mit internationalen Partnerorganisationen
Förderung jugendrelevanter Projekte
Steiermark
Alle Förderungen, die gewährt werden, um die Realisierung von jugendrelevanten Projekten gemäß der Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) zu unterstützen. Gefördert werden Rechtsträger (Vereine, Institutionen, gemeinnützige GmbH´s etc.) und Einzelpersonen. Neben der finanziellen Unterstützung zählen dazu auch die Information, Betreuung und Beratung bei Maßnahmen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit. Ziel der Jugendförderung ist es, dass alle Jugendlichen in der Steiermark Lebensbedingungen vorfinden, in denen sie sich wohlfühlen und die sie aktiv mitgestalten können. Sie bekommen Räume, Plätze und Möglichkeiten, um zu selbstständigen und selbstbewussten jungen Menschen heranzuwachsen. Sie können in einer offenen Gesellschaft ihre Persönlichkeit entsprechend ihren Interessen und Neigungen entfalten und werden als eigenständige Individuen in ihrer Vielfalt wahrgenommen. In ihrer Entwicklung werden sie gestärkt und entlang erkannter Bedarfe und Bedürfnisse flächendeckend mit qualitätsvollen Angeboten auf individueller und struktureller Ebene gefördert. Förderungen sollen dazu beitragen, dass ein kinder- und jugendfreundliches Umfeld besteht, das Möglichkeiten zur individuellen Entfaltung und Partizipation bietet und Jugendliche entlang ihrer Bedürfnisse flächendeckend mit qualitätsvollen außerschulischen Angeboten fördert.
Frühförderung für Kinder mit Behinderungen, Bgld ChG
Burgenland
Frühförderung ist Kindern mit Behinderungen, die behinderungsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder Entwicklungsstörungen im Sinne des Abs. 2 aufweisen, von der Geburt bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu gewähren, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern und um Kinder mit Behinderungen und deren unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit Beeinträchtigungen zu befähigen. Maßnahmen der Frühförderung umfassen die Seh- und Hörfrühförderung, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen. Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Kindern mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, erbracht wird. Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 bis 3, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen.