Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt, BGL Link zur Förderung kopieren

Volljährigen Menschen mit Behinderungen ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sowie Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 16 Bgld. SUG zu gewähren; der Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Bgld. SUG gebührt nicht, wenn Leistungen gemäß §§ 22 und 23 bezogen werden.


Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 23 kann Menschen mit Behinderungen in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Menschen mit Behinderung gemäß §§ 6 und 7 sichergestellt ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate der Statutarstädte
https://www.burgenland.at/verwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/

Rechtsgrundlage

Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz, § 5 und § 11
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1039817

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