Hilfe zum Lebensunterhalt ist einem behinderten Menschen für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1 (Heilbehandlung), 3 (Erziehung und Schulbildung), 4 (berufliche Eingliederung), 7 (Unterbringung in Behinderteneinrichtungen) oder 8 (Förderung und Betreuung durch Beschäftigung) Burgenländisches Sozialhilfegesetz geleistet wird.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung, gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte.