Sonstige mobile und immobile Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Gefördert nach § 15 K-ChG werden:

  • Zuschüsse zu barrierefreien Ausstattungen von Wohnräumen und Außenanlagen für entstandene Kosten bis zu € 2.500.
  • Zuschüsse bis zu € 1.500 zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen.
  • Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtige und non-verbale Personen (bis zu € 2.000 pro Jahr).
  • Zuschüsse bis zu € 1.500 zur Anschaffung eines Assistenzhundes.
  • Zuschüsse bis zu € 500 zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage. 

Zuschüsse für sonstige Unterstützungsleistungen für altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie psychisch oder chronisch kranke Personen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

Es gelten Höchstgrenzen je nach Art der Unterstützungsleistung.

Rechnungskontrolle.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 lit. a bis g Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1019983

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