Sonstige mobile und immobile Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden:

  •  Zuschüsse zu barrierefreien Ausstattungen von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 bezogen werden oder bezogen werden könnten.
  • Zuschüsse zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;
  • Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtige und non-verbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz;
  • Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;
  • Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage.

Förderadressat: Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 K-ChG

Bei Fragen wenden Sie sich an:

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Die Zuschusshöhe kann zwischen € 50,-- und € 1.500,-- betragen. Maßgebend ist, um welches Hilfsmittel oder welchen Heilbehelf es sich handelt, wie viel das Hilfsmittel oder der Heilbehelf kostet und ob es noch einen anderen Mitkostenträger (Bundessozialamt, Gebietskrankenkasse, Pensionsversicherungsträger etc.) gibt. Des Weiteren ist bei der Zuschusshöhe zu berücksichtigen, wie nahe man bei der Einkommensgrenze ist. Für die Anschaffung des PKWs kann maximal eine Förderung von € 1.000,- zuerkannt werden.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1019983