Waisenrente aus der Unfallversicherung
Österreich
Jedem hinterbliebenen Kind (ehelich, unehelich, Adoptivkind, Stiefkind – letzteres unter der Voraussetzung, dass es mit der/dem Versicherten bis zu deren/dessen Tod ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat) – gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Auf Antrag wird die Waisenrente darüber hinaus gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn es infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Die Gewährung der Waisenrente wegen Schul- oder Berufsausbildung erfolgt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer Universität, Hochschule, Akademie etc. nur dann, wenn es sich um ein ordentliches Studium handelt und dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 % der Bemessungsgrundlage.