<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><rss version="2.0" xmlns:tpLaRss="https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/laRss/"><channel><title><![CDATA[Förderungen zum Thema Leistungen aus der Unfallversicherung]]></title><link>https://transparenzportal.gv.at/tdb/</link><description>Informationen über Förderungen</description><language>de</language><copyright>Transparenzportal</copyright><pubDate>Wed, 15 Apr 2026 00:30:13 +0200</pubDate><image><url>https://transparenzportal.gv.at/tdb/faces/jakarta.faces.resource/logo_tp.svg?ln=img</url><title><![CDATA[Transparenzportal.gv.at]]></title><link>https://transparenzportal.gv.at</link></image><item><title><![CDATA[Abfertigung einer Witwenrente oder Witwerrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Bei Wiederverheiratung erlischt die Witwen- bzw. Witwerrente. Dafür gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Rente.</p> <p>Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente auf Antrag wieder auf, wenn</p> <ul> <li>die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe bzw. des Witwers aufgelöst worden ist oder</li> <li>bei Nichtigerklärung der Ehe die Witwe bzw. der Witwer als schuldlos anzusehen ist.</li> </ul> <p><strong>Hinweis:</strong> Aufgrund der Abfertigung lebt der Anspruch auf Witwen bzw. Witwerrente allerdings frühestens nach zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen wieder auf.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001445.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001445.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abfindung von Renten aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Versehrtenrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch einen einmaligen Kapitalbetrag abgefunden werden.</li> <li>Die Berechnung der Abfindung hat nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erfolgen.</li> <li>Bei Renten bis zu 25 % MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfolgt die Abfindung der Rente zur Gänze. Versehrtenrenten mit einer höheren MdE können zur Gänze oder auch nur teilweise abgefunden werden.</li> <li>Die zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages muss gesichert sein.</li> <li>Für bäuerliche Betriebsrenten gilt die Sonderregelung, dass sie nur mit der Hälfte des Kapitalwerts der Rente abgefunden werden dürfen, während die halbe Betriebsrente bis zum Pensionsanfall oder der Betriebsaufgabe weitergewährt wird.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001601.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001601.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Auszahlung an bezugs- bzw. fortsetzungsberechtigte Personen aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Ist zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so erfolgt die Auszahlung an die Familienangehörigen.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010131.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010131.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Eltern- und Geschwisterrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister von Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente von jährlich maximal 20 % der Bemessungsgrundlage, wenn ihr Lebensunterhalt überwiegend von der bzw. von dem Versicherten bestritten wurde.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001619.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001619.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Familiengeld aus der Unfallversicherung bei Anstaltspflege]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Während einer längeren Unfallheilbehandlung sollen die Patienten finanziell abgesichert sein. Patienten mit Angehörigen erhalten Familiengeld.</li> <li>Bei Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gebührt den Versehrten Familiengeld für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.</li> <li>Das tägliche Familiengeld beträgt den angegebenen Prozentsatz eines Zwölftels der jährlichen Bemessungsgrundlage:</li> </ul> <p style="padding-left: 60.0px;">-  für einen Angehörigen 1,6 %<br />-  für jeden weiteren Angehörigen 0,4 %<br />-  höchstens jedoch 2,8 %</p> <p><strong>Hinweis:</strong> Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.<br />Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studenten haben keinen Anspruch auf Familiengeld.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001627.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001627.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Gesamtvergütung aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen.</li> <li>Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den/die Versehrte/n durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.</li> <li>Besteht zum Zeitpunkt der Aufgabe eines bäuerlichen Betriebes oder des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001643.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001643.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Integritätsabgeltung aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der/die Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente bzw. in der bäuerlichen Unfallversicherung auf Betriebsrente besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.</li> <li>Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt. Sie ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001668.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001668.html</guid><pubDate>Tue, 08 Apr 2025 14:27:46 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Kleidermehrverschleißpauschale aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Allen Prothesenträger/inne/n bzw. Benützer/inne/n von Selbstfahrern bzw. Träger/inne/n von Stützmiedern war in der Vergangenheit nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln eine jährliche Kleidermehrverschleißpauschale, entsprechend zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Sätzen, zu gewähren.</li> <li>Wurde eine Kleidermehrverschleißpauschale vor dem 31.12.1988 zugesprochen, war diese Leistung (in der bisher geltenden Höhe) zu belassen.</li> <li>Bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versicherte Prothesenträger/innen, Querschnittgelähmte mit Inkontinenz der Blase und des Darmes, Benützer/innen von Selbstfahrern und Träger/innen von Stützmiedern erhalten nach Maßgabe der Richtlinien der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Durchführung der Rehabilitation eine jährliche Kleidermehrverschleißpauschale, entsprechend den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Sätzen.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001676.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001676.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Kostenersatz bei Vorladung durch einen Unfallversicherungsträger]]></title><description><![CDATA[<p>Ersatz der notwendigen Barauslagen und des nachgewiesenen Verdienstentgangs bei Vorladung eines Versicherungsträgers zur Vernehmung oder ärztlichen Untersuchung.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010115.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010115.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Lohnkostenzuschuss für Dienstgeber aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Als berufliche Maßnahme der Rehabilitation (Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle) kann der Unfallversicherungsträger dem/der Dienstgeber/in eines/einer Versehrten, der/die eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er/sie seine/ihre volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, wenn er/sie dem/der Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuss gewähren.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001841.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001841.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Lohnzuschuss für Versehrte aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Versehrten, die eine Arbeitsstelle angenommen haben, in der das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten ausbezahlt wird, kann für die Übergangszeit (längstens vier Jahre) als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ein Zuschuss bis zum vollem Entgelt gewährt werden.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010149.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010149.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Taggeld aus der Unfallversicherung bei Anstaltspflege]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Während einer längeren Unfallheilbehandlung sollen die Patienten finanziell abgesichert sein.</li> <li>Alleinstehenden Versehrten wird Taggeld in der Höhe von 1 % eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage gewährt.</li> <li>Bei Versehrten, die nach dem ASVG krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen sind, fällt das Taggeld erst mit dem Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.</li> <li>Taggeld gebührt nicht, solange der Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterbezieht. Erhält der Versehrte 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt das Taggeld zur Hälfte.</li> <li>Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studenten haben keinen Anspruch auf Taggeld.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001700.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001700.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Übergangsbetrag aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>An Stelle der längstens für zwei Jahre zuerkennbaren Übergangsrente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf.</p> <p><strong>Ergänzender Hinweis:</strong> Freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht. Wenn ein Arbeitsplatzwechsel oder Umschulungsmaßnahmen notwendig werden, damit eine Berufskrankheit nicht zum Ausbruch kommt, können Versicherte eine Übergangsrente zur wirtschaftlichen Absicherung erhalten. Die Übergangsrente kann längstens für zwei Jahre bis zur Höhe der Vollrente gezahlt werden. Eine einmalige Auszahlung als Übergangsbetrag ist möglich.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001718.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001718.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Der Unfallversicherungsträger hat dem/der Versehrten für die Dauer einer von ihm als berufliche Maßnahme der Rehabilitation finanzierten Ausbildung (bei Bauern auch für die Dauer von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation) ein Übergangsgeld zu leisten.</li> <li>Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage (für Bauern in der Höhe der Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte).</li> <li>Es ist für die anspruchsberechtigten Angehörigen von Versehrten zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 % und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 % der Bemessungsgrundlage.</li> <li>Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.</li> <li>Für Bauern ist das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen. Auf das Übergangsgeld sind ein dem/der Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. bestimmte Geldleistungen aus der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung und des Arbeitsmarktservice anzurechnen.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001726.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001726.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Übergangsrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001734.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001734.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Unterhaltskostenzuschuss aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen]]></title><description><![CDATA[<p>Als Ergänzung zum Übergangsgeld kann dem/der Versehrten für sich und seine Familie ein Unterhaltskostenzuschuss gewährt werden. Damit kann für die Zeit der Absolvierung einer Rehabilitationsmaßnahme eine hinreichende finanzielle Absicherung des/der Rehabilitanden und seiner/ihrer Familie gewährleistet werden.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001742.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001742.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Unterstützungsfonds der Unfallversicherungsträger]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Die Unfallversicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.</li> <li>Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der zu Unterstützenden, für Unterstützungen als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.</li> <li>Auf eine solche Leistung besteht kein Rechtsanspruch.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001874.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001874.html</guid><pubDate>Thu, 19 Feb 2026 08:59:57 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtengeld aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, dass über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.</li> <li>Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.</li> <li>Das Versehrtengeld wird für krankenversicherte Personen, in der Höhe des sonst gebührenden Krankengeldes gewährt.</li> <li>Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001775.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001775.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtengeld aus der Unfallversicherung nach B-KUVG]]></title><description><![CDATA[<p>Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, dass über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010057.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010057.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtengeld Einmalzahlung aus der bäuerlichen Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>In der bäuerlichen Unfallversicherung fällt die Dauerleistung der Betriebsrente generell erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) an.</li> <li>Für das erste Jahr nach dem Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf Versehrtengeld, wenn nach Ablauf des Jahres noch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.</li> <li>Das Versehrtengeld wird als Einmalzahlung geleistet, wenn ausschließlich aus diesem Versicherungsfall Schwerversehrtheit, also eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, zu erwarten ist.</li> <li>Das Versehrtengeld wird von Amts wegen gewährt, eine Antragstellung durch den Versicherten ist demnach nicht erforderlich.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010081.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010081.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtengeld für Vorschulkinder, Schüler/innen und Studierende  aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>In der Unfallversicherung teilversicherte, im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden besuchende Kinder, Schüler/innen und Studierende erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen.</li> <li>Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010040.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010040.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtengeld täglich aus der bäuerlichen Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>In der bäuerlichen Unfallversicherung fällt die Dauerleistung der Betriebsrente generell erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) an.</li> <li>Für das erste Jahr nach dem Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf Versehrtengeld, wenn nach Ablauf des Jahres noch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.</li> <li>Das Versehrtengeld wird als tägliche Leistung geleistet, wenn ausschließlich aus diesem Versicherungsfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist und ein unfallkausaler Einkommensentfall vorliegt.</li> <li>Das Versehrtengeld wird von Amts wegen gewährt, eine Antragstellung durch den Versicherten ist demnach nicht erforderlich.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010073.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010073.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Versehrtenrente/Betriebsrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Die gesetzliche Unfallversicherung hat u.a. die Aufgabe, bei dauernden körperlichen oder psychischen Schäden auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Entschädigung zu leisten. Diese Geldleistung wird Versehrtenrente bzw. in der bäuerlichen Unfallversicherung Betriebsrente genannt.</li> <li>Die Versehrtenrente/Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.</li> <li>Die Versehrtenrente soll die verminderten Erwerbsmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt und den Mehraufwand an Mühe zur Bewältigung der Behinderungsfolgen pauschal abgelten.</li> <li>In der bäuerlichen Unfallversicherung soll die Betriebsrente vor allem die Weiterführung des Betriebs finanziell unterstützen.</li> <li>Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; ein Anspruch auf Betriebsrente in der bäuerlichen Unfallversicherung entsteht erst, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Jahr noch mindestens 20 % beträgt.</li> <li>Die vom Unfallversicherungsschutz erfassten Kindergartenkinder (im verpflichtenden Kindergartenjahr), Schüler/innen und Studierenden haben nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate mindestens 50 % beträgt.</li> <li>Die Höhe der Versehrtenrente bzw. Betriebsrente hängt einerseits von der Bemessungsgrundlage und andererseits von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem bisherigen Einkommen der unfallversicherten Tätigkeit errechnet; für bestimmte Fälle gibt das Gesetz eine feste Bemessungsgrundlage vor.</li> <li>Der Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein ärztliches Gutachten zu Grunde gelegt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gebührt Vollrente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel der Bemessungsgrundlage.</li> <li>Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente jenen Teil der Vollrente, der dem prozentuellen Ausmaß der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gebührt zur Versehrtenrente bzw. Betriebsrente noch eine Zusatzrente von 20 % bzw. ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % eine Zusatzrente von 50 %.</li> <li>Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten mit einer entsprechenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % wird eine Gesamtrente festgestellt.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001783.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001783.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Waisenrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Jedem hinterbliebenen Kind (ehelich, unehelich, Adoptivkind, Stiefkind – letzteres unter der Voraussetzung, dass es mit der/dem Versicherten bis zu deren/dessen Tod ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat) – gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente.</li> <li>Auf Antrag wird die Waisenrente darüber hinaus gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn es infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.</li> <li>Die Gewährung der Waisenrente wegen Schul- oder Berufsausbildung erfolgt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer Universität, Hochschule, Akademie etc. nur dann, wenn es sich um ein ordentliches Studium handelt und dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.</li> <li>Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 % der Bemessungsgrundlage.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001809.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001809.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<p>Die Witwe eines Schwerversehrten erhält als einmalige Witwenbeihilfe 40 % der Bemessungsgrundlage, falls der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001817.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001817.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Witwen-, Witwerrente, PartnerInnenrente aus der Unfallversicherung]]></title><description><![CDATA[<ul> <li>Die Witwenrente beträgt jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage, sie gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung.</li> <li>Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 % der Bemessungsgrundlage.</li> <li>Die Erhöhung der Witwenrente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit wird nur dann gewährt, wenn die Minderung länger als drei Monate bestanden hat. Eine rückwirkende Erhöhung ist längstens für die Zeit von drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches möglich.</li> <li>Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.</li> <li>Diese Witwenrente wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; sie darf 20 % der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Die Beschränkung auf den Unterhaltsbeitrag gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht.</li> <li>Anspruch auf Witwenrente besteht auch, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Versicherte nach Rechtskraft der Scheidung zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod freiwillig Unterhalt geleistet hat. Auch dieser Anspruch besteht nur bis zu einer neuerlichen Wiederverheiratung. Die Witwenrente wird in diesem Fall mit dem Betrag gewährt, der dem durchschnittlichen monatlichen, freiwilligen Unterhalt entspricht, der nach der Scheidung, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleistet wurde; sie darf 20 % der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Die Beschränkung auf den Unterhaltsbetrag entfällt unter bestimmten Voraussetzungen.</li> <li>Heiratet die Witwe wieder, dann erlischt die Rente und sie erhält eine Abfertigung im Ausmaß des 35-fachen Monatsbetrages einer einfachen Witwenrente (20 % der Bemessungsgrundlage); handelt es sich um eine nach dem Unterhaltsanspruch bemessene Rente der geschiedenen Frau, so beträgt die Abfertigung den 35-fachen Monatsbetrag dieser Rente.</li> <li>Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, ohne dass die Witwe diese Auflösung (allein oder überwiegend) verschuldet hat, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente auf Antrag wieder auf. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Nichtigerklärung der neuen Ehe. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen, wieder auf. Auf die wieder aufgelebte Witwenrente werden Einkünfte, die der Witwe auf Grund der letzten oder auf Grund früherer Ehen zukommen, angerechnet, soweit sie eine wieder aufgelebte Witwenpension aus der Pensionsversicherung übersteigen.</li> </ul> <p><strong>Hinweis:</strong> Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für Witwer, als Altersgrenze für den Anspruch auf erhöhte Witwerrente (40 % der Bemessungsgrundlage) gilt jedoch nicht das 60., sondern das<br />65. Lebensjahr. Der Versicherungsfall für eine Witwenpension tritt mit dem Todestag des Ehepartners ein.</p>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001825.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001825.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Zuschuss an den Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung (EFZ)]]></title><description><![CDATA[<p>Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (ab 1.1.2020 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).</p> <p>Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert und zwar</p> <ul> <li>bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung und</li> </ul> <ul> <li>bei Arbeitsverhinderung infolge eines Unfalls (unabhängig davon, ob Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.</li> </ul> <p>Die Dauer der Zuschussleistung ist pro Jahr und Dienstnehmer/in mit 42 Tagen begrenzt.</p> <p>Die Höhe des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung beträgt 50 % des fortgezahlten Entgelts sowie einen Zuschlag für Sonderzahlungen, höchstens aber der eineinhalbfache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage.</p> <p>Für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen wird der Zuschuss in Höhe von 75 % des fortgezahlten Entgelts geleistet.</p> <p>In folgenden Fällen gebührt den Dienstgebern eine so genannte Differenzvergütung, die die Differenz zwischen dem Zuschuss (von 50 oder 75 % der Entgeltfortzahlung) und der tatsächlichen Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen abdeckt:</p> <ul> <li>bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfern einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder</li> <li>bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern.</li> </ul>]]></description><tpLaRss:authority><![CDATA[Bund]]></tpLaRss:authority><tpLaRss:budgetiertesVolumen ><![CDATA[Volumen nicht bekannt]]></tpLaRss:budgetiertesVolumen ><link><![CDATA[https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001858.html]]></link><guid>https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001858.html</guid><pubDate>Mon, 29 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>