Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Link zur Förderung kopieren

Sofern für die Zurücklegung des Weges zur betrieblichen Ausbildungsstelle keine Möglichkeit besteht, eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.

Die Zurücklegung des Weges zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung erfolgt wenigstens dreimal pro Woche.

Die Fahrtenbeihilfe beträgt 5,1 € pro Monat bei einem Weg bis 10 km oder innerhalb des Ortsgebietes, 7,3 € pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 km.

Für jene Lehrlinge, die notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes in der Nähe des Ausbildungsbetriebes bewohnen, besteht Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe, soferne keine Möglichkeit besteht, eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch zu nehmen. Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 € und 58 € pro Monat.

Stehen für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte sowie für die Fahrten der Lehrlinge zwischen deren inländischer Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstelle. öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Fahrtenbeihilfe anstelle der monatl. Pauschalbeträge ausgehend vom Preis des "Netztickets" für Lehrlinge im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt.

Der Ticketpreis wird um den pauschalen Selbstbehalt (19,60 €) vermindert und je 1/12 der verbleibenden Kosten pro Anspruchsmonat als Fahrtenbeihilfe gewährt. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/8 - Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion
+43 1 531 15-0
freifahrten@bka.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Beantragung der Fahrtenbeihilfe ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

0,13 Mio. Euro

Wirkungsziele

Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten

Referenznummer

1000512