Sofern für die Zurücklegung des Weges zur betrieblichen Ausbildungsstelle keine Möglichkeit besteht, eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Die Zurücklegung des Weges zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung erfolgt wenigstens dreimal pro Woche.
Die Fahrtenbeihilfe beträgt 5,1 € pro Monat bei einem Weg bis 10 km oder innerhalb des Ortsgebietes, 7,3 € pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 km.
Für jene Lehrlinge, die notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes in der Nähe des Ausbildungsbetriebes bewohnen, besteht Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe, soferne keine Möglichkeit besteht, eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch zu nehmen. Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 € und 58 € pro Monat.
Stehen für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte sowie für die Fahrten der Lehrlinge zwischen deren inländischer Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstelle. öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Fahrtenbeihilfe anstelle der monatl. Pauschalbeträge ausgehend vom Preis des "Netztickets" für Lehrlinge im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt.
Der Ticketpreis wird um den pauschalen Selbstbehalt (19,60 €) vermindert und je 1/12 der verbleibenden Kosten pro Anspruchsmonat als Fahrtenbeihilfe gewährt.