1) Förderwerber*innen können natürliche und juristische Personen sein, die auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, wobei sich der Hauptbetriebssitz und die Tierhaltung im Burgenland befinden müssen und mindestens drei GVE zum Stichtag 01.07.2026 gehalten haben
müssen.
2) Förderfähig ist der Ankauf von
a) - Raufutter
b) - Pressschnitte
c) - Trockenschnitte
d) - Silomais
e) - Grassilage
f) - Körnermais/Futtergetreide.
3) Förderungen an Handelsbetriebe gleich welcher Stufe sind ausgeschlossen.
4) Wird von einer Person neben einem Futterhandelsbetrieb auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Punkt 3.1 betrieben, kommt für sie eine Förderung nur dann in
Betracht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Ersatzfuttermittelkauf, der im Namen und auf Rechnung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, nicht im eigenen
Futterhandelsbetrieb getätigt worden ist, der Ankauf zu den üblichen Markt- und Preisbedingungen erfolgt ist und der Ankauf zur Deckung des Eigenfutterbedarfs dient.
5) Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und deren Einrichtungen sowie Einrichtungen, in welchen Gebietskörperschaften bestimmender Einfluss zukommt,
kommen als Förderwerber nicht in Betracht. Bestimmender Einfluss ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit einer anderen am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mit mindestens 25% beteiligt ist oder ihr allein oder gemeinsam mit anderen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen, einer derartigen Beteiligung entsprechender Einfluss
zukommt.
6) Die angekaufte Ersatzfuttermenge muss dem Futtermittelverbrauch gemäß Abs. 1 entsprechen. Abweichungen bis zu 15 % werden toleriert. Als Referenzwert gilt Anlage 2.
7) Hat im beantragten Förderjahr ein Wechsel des*der Bewirtschafters*in des landwirtschaftlichen Betriebs stattgefunden, wird dieser bei der Abwicklung der Förderung berücksichtigt. Der Anspruch auf Förderung bleibt für die nachfolgende Betriebsführung aufrecht, sofern der*die neue Bewirtschafter*in sämtliche Fördervoraussetzungen dieser Sonderrichtlinie übernimmt und erfüllt.
8) Für die Gewährung einer Förderung ist die Einhaltung der geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der*die Antragsteller*in in den letzten 2 Jahren ab Inkrafttreten der Sonderrichtlinie wegen eines Verstoßes gegen die 1. Tierhaltungsverordnung oder wegen Tierquälerei verurteilt wurde. Sind Verfahren nach der 1. Tierhaltungsverordnung idgF. oder wegen Tierquälerei bis zum Ende der Antragsfrist anhängig, ist die Entscheidung über die Gewährung einer Auszahlung nach dieser Sonderrichtlinie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a. Eine Vorlage der Tierliste mit Stichtag 01.07.2026 (VIS-Datenbank, Zentrale Rinderdatenbank, MFA Tierliste, SZ Online).
b. Ein Nachweis der SVS-Pensionspflicht. Als Beleg gilt die Beitragsvorschreibung des 3. Quartals 2026 oder SVS-Bestätigung.
c. Die Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (Kontoauszug, Umsatzliste).
d. Die Vorlage der unterzeichneten und vollständig ausgefüllten De-minimis Erklärung.