Feststellung der Unterstützungswürdigkeit von schutzbedürftigen bzw. einkommensschwachen Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) als Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und zur Förderung klimarelevanter Investitionen.
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.