EnDG Schutzbedürftige Haushalte Link zur Förderung kopieren

Feststellung der Unterstützungswürdigkeit von schutzbedürftigen bzw. einkommensschwachen Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) als Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und zur Förderung klimarelevanter Investitionen.

Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

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BMWET
Zuständigkeit Energiearmut: Energiesektion
Abt. V/7 - Förderung der Energiewende und Bewusstseinsbildung,
Stubenring 1, 1010 Wien

01711000
POST.V7-25@bmwet.gv.at
https://www.bmwet.gv.at

Rechtsgrundlage

Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) §7 (1) Z1

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Wirkungsziele

Bekämpfung von Energiearmut - Festlegung von Zielgruppen

Referenznummer

1083088

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