NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Parteienbeiträge Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 26 Abs. 3 bis 5 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gebührt jenen Parteien, die aufgrund der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Vollversammlung vertreten sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land ein jährlich Beitrag. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Rechtsgrundlage

NÖ Landwirtschaftskammergesetz (§ 26 Abs. 3 bis 5)

Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,05 Mio. Euro

Referenznummer

1081108

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