Förderung von Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Link zur Förderung kopieren

Das Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024 sieht in § 29 Abs. 3 FAG 2024 vor, dass der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2034 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse gewährt. Eisenbahnkreuzungen sind im Verlauf einer Gemeindestraße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer Anschlussbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, unabhängig, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Hofgasse 13, 8010 Graz
https://www.verwaltung.steiermark.at/

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 3 FAG 2024 sowie Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Gewährung von Kostenbeiträgen an Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1080241

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