Hilfe zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen im Bundesland Salzburg - Krankenhilfe Link zur Förderung kopieren

  • Krankenhilfe für Menschen mit Behinderungen subsidiär zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Menschen mit Behinderungen, die eine Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe nach dem Salzburger Teilhabegesetz erhalten und über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen, können eine Krankenhilfe erhalten.
  • Die Krankenhilfe stellt sicher, dass während der Dauer der gewährten Teilhabeleistung die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist, wenn keine Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht.
  • Die Leistung kann insbesondere durch die Übernahme notwendiger Krankenhilfeleistungen oder durch die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
  • Die Krankenhilfe ist eine nachrangige Leistung und kommt nur dann zum Tragen, wenn kein anderer gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/05: Behinderung und Inklusion
https://www.salzburg.gv.at/themen/soziales/menschen-mit-behinderungen/hilfe-behinderte

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Magistrat der Stadt Salzburg, Abteilung Soziales, Sozialamt
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Bezirkshauptmannschaft St. Johann, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke

Rechtsgrundlage

§ 11a Salzburger Teilhabegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1079920

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