Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten Link zur Förderung kopieren

Für Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach § 38a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe
Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck
+43 512 508 2642
ikjh@tirol.gv.at
https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/inklusion-und-kinder-und-jugendhilfe/

  • Die Höhe des Zuschusses für die Integrationsgruppe beträgt 30 v.H. der nach § 38a Abs. 4 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gewährten Förderung.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens am Ende jenes Kalenderjahres, in dem das betreffende Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahr endet.

Rechtsgrundlage

§ 19 Tiroler Teilhabegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1078963

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