Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
- die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
- deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht.
Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
Mietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben,
- die Inhaber einer Wohnung sind und
- deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht.
Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.