Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
- seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
- eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und
3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
https://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10175947/5361/