Für eine Leistungszuerkennung im Rahmen der Kulturgutscheine Burgenland muss zunächst eine aufrechte Gutscheinpartnerschaft bestehen, das heißt, die/der Leistungserbringer:in muss als Gutscheinpartner:in geführt werden und eine gültige Kooperationsvereinbarung vorweisen. Die Leistungszuerkennung setzt weiters voraus, dass die entgegengenommenen Gutscheine ausschließlich für jene Leistungen oder Werke verwendet wurden, die nach den Programmbedingungen zulässig sind; dazu zählen etwa der Direktankauf eigener Werke bei der jeweiligen Gutscheinpartnerin bzw. beim jeweiligen Gutscheinpartner, Eintritts- oder Teilnahmeentgelte im Zusammenhang mit Eigenproduktionen oder Workshops sowie Gagen für künstlerische Leistungen, jeweils unter der Maßgabe, dass Veranstaltungen öffentlich zugänglich sind und in einem kulturellen Kontext stattfinden.
Für die Auszahlung ist außerdem eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich, insbesondere die Einreichung der entwerteten und gegengezeichneten Gutscheine gemeinsam mit dem vorgesehenen Abrechnungsformular; die Auszahlung erfolgt nach Rechnungslegung auf das bekannt gegebene Konto.
Eine Leistungszuerkennung kommt nicht in Betracht, wenn Gutscheine entgegen den Vorgaben angenommen wurden, etwa wenn die Abwicklung nicht im Direktkontakt mit der/dem Künstler:in erfolgt (z. B. über Galerien), wenn Merchandising-Produkte abgerechnet werden, wenn bei Veranstaltungen mit mehreren Beteiligten über Gutscheine mehr als der eigene Anteil geltend gemacht wird oder wenn Einlösungen zwischen nahen Angehörigen bzw. im selben Haushalt erfolgen; zusätzlich sind bestimmte Werke, die im Rahmen definierter Landesstipendien fertiggestellt wurden, von der Einlösung ausgenommen.
Beantragung laufend möglich (bis Erschöpfung des Kontingents, spätestens 31.12.2026)