Zuschuss im besonderen Einzelfall (politisches Ermessen) Link zur Förderung kopieren

  • Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung von Vorhaben/Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und nicht durch standardisierte Förderprogramme abgedeckt werden.
  • Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Ermessens der zuständigen politischen Vertretung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 - Gemeinden und Katastrophenschutz
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt,
05053613005
christina.kranz@ktn.gv.at
http://www.ktn.gv.at

Rechtsgrundlage

Die Förderung wird im Rahmen der geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf Basis der Kärntner Landesverfassung, der Landeshaushaltsordnung sowie der im Landesvoranschlag ausgewiesenen Mittel gewährt. Die Entscheidungszuständigkeit richtet sich nach der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL), insbesondere der darin festgelegten Betragsgrenzen für die Einzelbewilligung und den Erfordernissen einer kollegialen Beschlussfassung.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1077536

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