Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Sektion III - Forstwirtschaft und Regionen, Abteilung III/5
Antragsberechtigt sind Vereine, die an der Weltmeisterschaft für Forstarbeiter teilnehmen.
Die Förderung kann gekürzt bzw. die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden, wenn der:die Förderungsnehmer:in nach Abschluss des Förderungsvertrages von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch mit verschiedener Zweckwidmung, erhält oder eine höhere als die vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann. In diesen Fällen kann die Förderung auf jene Höhe gekürzt werden, die gewährt worden wäre, wäre der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Förderungsvertrages bereits bekannt gewesen. In diesem Ausmaß können auch bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden.