Anerkennungsgabe für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr in Wien Link zur Förderung kopieren

Für die unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Wien durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wurde ein Ehrenzeichen geschaffen. Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum der*des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht. Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Magistratsdirektion - Präsidialabteilung
Lichtenfelsgasse 2 - Rathaus
1080 Wien
+43 1 4000 82079
post-ezk@md-p.wien.gv.at
https://www.wien.gv.at/zusammenleben/rettungsmedaille

keine

Polizeieinsatzbericht

Rechtsgrundlage

Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF insbesondere § 105 Abs. 3 lit d, § 103h Abs. 1 Z 1, § 103h Abs. 1 Z 2 und § 91 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Wiener Rettungsmedaillengesetz)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,001 Mio. Euro

Wirkungsziele

Förderung der Zivilcourage

Referenznummer

1074806

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