Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gem. § 12 K-ChG Link zur Förderung kopieren

  • Durch die Assistenzleistungen im Sinne des § 12 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG) wird Menschen mit psychischen Erkrankungen die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt.
  • Das Angebot richtet sich an Menschen mit psychischer Erkrankung welche in selbständiger Wohnform leben oder leben möchten. Sie erhalten dabei im Rahmen der vorhandenen Stundenkontingente bei ausgewählten Vertragspartnern des Landes Kärnten, Assistenzleistungsstunden in Form einer persönlichen Assistenz, dies umfasst beispielsweise Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, der eigenständigen Lebensführung oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
  • Der Antrag wird direkt über den Vertragspartner gestellt.
  • Übernahme der Kosten für Einzel- oder Gruppenassistenzleistungen (persönliche Assistenz). Förderung gemeinnütziger Organisationen, die über fachliche Expertise im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen verfügen. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Sucht und psychosoziale Angelegenheiten
05053615112
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

BMKz Assistenz gGmbH- Beratungs- Mobilitäts- und Kompetenzzentrum
Alpen-Adria-Platz 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
0699 110 71901
https://bmkz-gmbh.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 18.07.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Erbringung eines Selbstbehaltes

Rechtsgrundlage

§ 12 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG LGBl Nr. 8/2010 idF LGBl Nr. 83/2024, bzw. idgF., Fördervertrag
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1074665

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