Hilfen für junge Erwachsene Link zur Förderung kopieren

Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt werden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 14504
abt4.kjh@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4

Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene hat zunächst das Land zu tragen.

Die Leistungsabgeltung der geeigneten privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt durch Tagsätze.

Fachaufsichten

Rechnungskontrolle

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 21. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG) LGBl. Nr. 83/2013 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Wirkungsziele

Kinder und Jugendliche werden in ihrer individuellen Entwicklung und Entfaltung gleichberechtigt gefördert.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1073683

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